Satzung
Campingfreunde-weg.de
Präambel
Camping bedeutet Freiheit, Gemeinschaft und die Liebe zur Natur.
Der Verein Campingfreunde-weg.de vereint Menschen, die diese Werte teilen.
Gemeinsam pflegen wir die Freude am naturnahen Reisen, respektieren unsere Umwelt
und schaffen Erlebnisse, die verbinden.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Campingfreunde-weg.de.
2. Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein.
3. Sitz des Vereins ist Haselbrunnstraße 25A, 78315 Radolfzell am Bodensee.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Campings als naturnahe Freizeitgestaltung
sowie die Pflege von Gemeinschaft und Naturverbundenheit.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 51 F. der Abgabenordnung (AO).
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation von gemeinsamen Campingausflügen und Veranstaltungen
- Förderung des Umwelt- und Naturschutzes
- Durchführung von Bildungsangeboten (z.B. Workshops, Vorträge über Camping, Naturkunde)
§3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden
oder muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
4. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und vertritt den Verein
gemeinschaftlich nach außen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten zusammen.
§9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre.
2. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss und berichten der
Mitgliederversammlung.
§10 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die konkrete
Organisation bestimmt die Mitgliederversammlung.


